Satzung

Der Gesellschaft zur Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der Flamencokunst e.V.

 

 

§ 1    Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen "Gesellschaft zur Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der Flamencokunst e.V.".

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2    Zweck und Aufgabe

(1)    Der Verein dient der Förderung und Verbreitung der Flamencokunst in den Bereichen Tanz, Gitarre, Gesang und Kastagnetten durch Informationsveranstaltungen, Workshops, Veröffentlichung von Artikeln und Informationen sowie durch Kurse.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)    Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

(6)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V. mit dem Sitz in Bonn. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.

(2)    Die Aufnahme in den Verein muß bei diesem schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gründe für eine Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.

(3)    Als Ehrenmitglieder kann der Verein Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, benennen. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder.

(4)    Der Verein kann Mitglied eines Vereins werden, der ebenfalls die Zwecke zur Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der Flamencokunst verfolgt.

 

§ 5  Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitglieds.

(2)    Die Mitgliedschaft erlischt mit schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr).

(3)    Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Vorher ist das Mitglied anzuhören.

 

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2)    Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)    Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 28. Februar eines jeden Jahres im voraus zu entrichten.

(4)  Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

(1)    die Mitgliederversammlung

(2)    der Vorstand

(3)    die Rechnungsprüfer.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2)  Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied nach Absprache im Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen, in dem die Tagesordnung anzugeben ist. Sie soll mindestens folgende Punkte enthalten:

a)         Feststellung der Stimmliste,

b)         Bericht des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c)         Bericht der Rechnungsprüfer und Festlegung der Jahresbeiträge und deren Fälligkeitstermin,

d)         Entlastung des Vorstandes,

e)         Wahlen,

f)         Anträge,

g)         Verschiedenes.

         Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen.

(3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

 

§ 9  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2)    Die Tagesordnungspunkte und die Reihenfolge ihrer Behandlung kann durch die einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden geändert oder ergänzt werden.

(3)    Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4)    Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen erforderlich.

(5)    Die Auflösung des Vereins und die Änderung seines Zweckes muß von neun Zehnteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.

(6)  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

(7)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10  Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

¥  dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zusammensetzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

¥  dem erweiterten Vorstand, dem zusätzlich ein Kassierer und ein Beisitzer angehört.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch mindestens so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist möglich.

 

§ 11  Rechnungsprüfer

(1)  Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Rechnungsprüfer haben Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten


Sombras - Premiere 16.9.2023

Fotos von Peter Martin und Paola Romano

Una tarde flamenca - 3.9.2023

Flamencokunst e.V.

c/o Centro Flamenco

María del Mar
Ruhrtalstr. 33a
45239 Essen

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Tel.: 0201-85154484

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